Karlsruhe: Corona-Regeln im Bundestag waren rechtmäßig – AfD-Klage gescheitert
Karlsruhe. Die strengen Corona-Regeln, die Anfang 2022 im Bundestag galten, waren mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit eine Klage der AfD zurückgewiesen. Der Beschluss des Zweiten Senats erging einstimmig und wurde am Mittwoch veröffentlicht.
Worum es ging
Im Januar 2022, als sich die besonders ansteckende Omikron-Variante ausbreitete, verschärfte die damalige Bundestagspräsidentin Bärbel Bas die Schutzmaßnahmen im Parlament. Es galt die sogenannte "2G-plus"-Regel: Den unteren Bereich des Plenarsaals und die Sitzungssäle der Ausschüsse durfte nur betreten, wer geimpft oder genesen war und zusätzlich einen negativen Test oder eine Auffrischungsimpfung vorweisen konnte.
Abgeordnete, die diese Voraussetzungen nicht erfüllten, waren nicht ausgeschlossen – sie konnten mit negativem Test an den Sitzungen teilnehmen, allerdings nur von gekennzeichneten Plätzen auf der Tribüne aus. Bei Ausschusssitzungen war zusätzlich eine Zuschaltung per Video möglich. Die Regelung war zunächst auf einen Monat befristet; der Bundestag billigte sie gegen die Stimmen der AfD.
Gegen diese Regeln zog die AfD nach Karlsruhe. Die Fraktion und mehrere Abgeordnete sahen darin einen Verstoß gegen das freie Mandat und gegen die Rechte der Opposition. Zudem bezweifelten sie, dass es überhaupt eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung gab.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Zwar stellte der Senat fest, dass die Regelung das Recht der Abgeordneten auf gleichberechtigte Teilhabe am Parlamentsbetrieb tatsächlich berührte. Eine Debatte lebe vom unmittelbaren Austausch im Plenum, und dazu gehöre auch, gemeinsam mit der eigenen Fraktion zu sitzen.
Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt gewesen, um die Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Bundestages in der Pandemie zu sichern. Nach dem damaligen Stand der Wissenschaft galten Geimpfte und Genesene als seltener und kürzer ansteckend. Durch die Regelung konnte auf Mindestabstände verzichtet und der Plenarsaal weiter normal genutzt werden. Ob eine andere Kombination von Schutzmaßnahmen milder gewesen wäre, lasse sich nicht eindeutig beantworten – diese Einschätzung liege beim Bundestag selbst.
Wichtig war dem Gericht auch: Die Regel war befristet und erkennbar an die konkrete Pandemielage geknüpft. Es habe deshalb kein Anlass bestanden, darin den Beginn einer dauerhaften Zweiteilung der Abgeordneten zu sehen.
Für den größten Teil der Kläger endete das Verfahren schon früher: Nur bei einem Abgeordneten war die Klage überhaupt zulässig, weil nur er dargelegt hatte, weder geimpft noch genesen und damit selbst betroffen gewesen zu sein.
Auch der Gedenkstunden-Ausschluss war zulässig
Ein eigener Punkt war die Gedenkstunde für die Opfer des Nationalsozialismus am 27. Januar 2022. Auch dort galten die Regeln, eine Teilnahme von den Besuchertribünen aus war nicht möglich. Das Gericht wertete das ebenfalls als gerechtfertigt: Zu den Gästen zählten Zeitzeugen des Holocaust, die wegen ihres hohen Alters besonders gefährdet waren – unter ihnen die Überlebende Inge Auerbacher, die als Kind nach Theresienstadt deportiert worden war, sowie der Präsident des israelischen Parlaments. Die Tribüne war für diese Gäste reserviert. Hätte man die Regel aufgehoben, wäre praktisch nur eine Absage der Gedenkstunde übrig geblieben.
Einordnung
Die Entscheidung reiht sich in mehrere Karlsruher Urteile zur Corona-Zeit ein, in denen das Gericht dem Gesetzgeber weite Spielräume zugestand – etwa bei der "Bundesnotbremse" oder der Impfpflicht für Pflegepersonal. Neu ist hier, dass es nicht um Grundrechte der Bürger ging, sondern um die Rechte von Abgeordneten und damit um die Frage, wie weit ein Parlament seine eigenen Mitglieder in einer Krise einschränken darf.
Bemerkenswert ist auch die Dauer: Zwischen Klage und Entscheidung lagen rund viereinhalb Jahre. Beschlossen wurde die Sache bereits am 9. Juni, veröffentlicht erst jetzt.